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Für die Wahrnehmung der folgenden nicht hauptamtlich wahrgenommenen Leitungsfunktionen an der Universität des Saarlandes ist die Lehrverpflichtung zu ermäßigen und zwar für 1. die Ärztliche Direktorin/den Ärztlichen Direktor des Universitätsklinikums bis zu 100 vom Hundert, 2. Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten bis zu 75 vom Hundert, 3. Dekaninnen und Dekane, Studien- und Forschungsdekaninnen und -dekane bis zu 50 vom Hundert, 4. Prodekaninnen und Prodekane bis zu 30 vom Hundert. Lehrpersonen, die mehrere der in Satz 1 genannten Funktionen wahrnehmen, wird nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt.
Für die Wahrnehmung der folgenden nicht hauptamtlich wahrgenommenen Leitungsfunktionen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes ist die Lehrverpflichtung zu ermäßigen und zwar für 1. Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten bis zu 75 vom Hundert, 2. Dekaninnen und Dekane, Studiendekaninnen und Studiendekane sowie die Direktorin/den Direktor des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts bis zu 50 vom Hundert, 3. Prodekaninnen und Prodekane bis zu 30 vom Hundert. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Machen die Hochschulen von der Möglichkeit einer Vergrößerung des Präsidiums nach § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Saarländischen Hochschulgesetzes Gebrauch, kann die Lehrverpflichtung für Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten in der Summe an der Universität des Saarlandes bis zu 250 vom Hundert und an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes bis zu 150 vom Hundert ermäßigt werden.
Die Lehrverpflichtung kann für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen innerhalb der Hochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der Studienreform, für die Entwicklung von internetbasierten oder fremdsprachigen Veranstaltungen, für die Wahrnehmung der Funktion des Sprechers von Sonderforschungsbereichen und vergleichbaren Verbundprojekten, für die Leitung von Graduiertenkollegs und für Studienfachberatung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach ermäßigt werden; die Ermäßigung soll unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes im Einzelfall 2 LVS nicht überschreiten. Für Aufgaben der Studienfachberatung dürfen je Studiengang nicht mehr als 2 LVS gewährt werden. Die Ermäßigung erfolgt auf der Grundlage einer Ordnung der Hochschule, die der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.
Für die Betreuung von Promotionen kann die Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach um 1 LVS ermäßigt werden, wenn die Betreuung im Rahmen eines strukturierten Doktorandenprogramms erfolgt und die Zahl der betreuten Doktorandinnen und Doktoranden erheblich über dem Fakultätsdurchschnitt liegt.
An der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes kann die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, für die Verwaltung von Laboren und Rechenzentren, die Betreuung von Sammlungen einschließlich Bibliotheken, für die Wahrnehmung von Aufgaben im Praktikantenamt, in der Praktikantenbetreuung und im Prüfungsamt ermäßigt werden; die Ermäßigung soll sieben vom Hundert der Gesamtheit der Lehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrpersonen und bei einzelnen Professorinnen und Professoren 4 LVS, im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben 8 LVS nicht überschreiten. Voraussetzung für eine Ermäßigung nach Satz 1 ist, dass solche Verwaltungsaufgaben von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und dass deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist.
Abweichend von Absatz 6 kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde für die Durchführung von konkret umschriebenen und finanziell abgesicherten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Ermäßigungen bis zu 9 LVS gewähren, soweit stattdessen in gleichem Umfang Lehraufträge erteilt werden.
Ermäßigungen der Lehrverpflichtung können nur für die Dauer der Wahrnehmung der genannten Funktionen oder Aufgaben gewährt werden. Eine rückwirkende Gewährung ist ausgeschlossen. Der Wegfall eines Ermäßigungsgrundes ist dem Präsidium unverzüglich anzuzeigen.
Zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule, die die Ausübung einer Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann die Lehrverpflichtung für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ganz oder teilweise ermäßigt werden.
Alle Regelungen zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung stehen unter dem Vorbehalt, dass durch die Ermäßigung nicht die ordnungsgemäße Erbringung des nach den Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Studienplänen vorgesehenen Gesamtlehrangebots beeinträchtigt wird.