Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Wahrnehmung folgender besonderer Funktionen an den Hochschulen ist die Lehrverpflichtung zu ermäßigen und zwar für 1. Rektorinnen und Rektoren bis zu 75 vom Hundert, 2. Prorektorinnen und Prorektoren, Fachbereichsvorsitzenden und Studiengangsleiterinnen und -leiter bis zu 50 vom Hundert, 3. Frauenbeauftragte bis zu 25 vom Hundert. Lehrpersonen, die mehrere der in Satz 1 genannten Funktionen wahrnehmen, wird nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt. Über die Ermäßigung entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur.
Nehmen Lehrpersonen im Landesdienst Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit an ihrer Hochschule ganz oder teilweise ausschließen, kann das Ministerium für Bildung und Kultur nach Anhörung der Hochschule für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen.
Für besondere Aufgaben der Studienreform kann das Ministerium für Bildung und Kultur unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewähren.
Für Studienfachberaterinnen und -berater kann das Ministerium für Bildung und Kultur eine Ermäßigung von bis zu 25 vom Hundert der Lehrverpflichtung gewähren. Je Studiengang sollen nicht mehr als 2 LVS Entlastung für Studienberatungstätigkeiten gewährt werden.
Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung in den Fällen der Absätze 3 und 4 kann in der Regel nur erfolgen, wenn die Funktionen oder Aufgaben mindestens für die Dauer eines Jahres übertragen werden.
Zur Gewinnung oder Erhaltung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die im Kulturleben als Künstlerinnen und Künstler eine herausragende Position einnehmen, kann das Ministerium für Bildung und Kultur die Lehrverpflichtung auf Antrag für eine bestimmte Zeit ermäßigen. Die Ermäßigung darf 50 vom Hundert nicht überschreiten.