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Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit.
Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen (§ 15 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der Gemeindeverwaltung bedient werden.
Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird…
Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der…
Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der…
1Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der…
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten…
Die Einsichtnahme in die Wählerliste, in § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und in diese Verordnung ist unverzüglich bis zum Abschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.