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Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter sind vor dem Beginn des Aufstellungszeitraumes nach § 18 Absatz 5 des Gesetzes zu ernennen. Namen und Anschriften ihrer Dienststellen sind mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen.
Der Kreiswahlleiter führt den Vorsitz im Kreiswahlausschuß. Er ist für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl im Wahlkreis verantwortlich, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeswahlleiters, des Landeswahlausschusses, des Kreiswahlausschusses oder des Wahlvorstandes begründet ist. Die Gemeinde- und Kreisverwaltungen haben nach den Weisungen des Kreiswahlleiters für den reibungslosen Vollzug der Wahl innerhalb ihres Bezirks zu sorgen.
Dem Kreiswahlleiter obliegen im besonderen folgende Aufgaben:
Die Namen der Mitglieder des Kreiswahlausschusses und ihrer Stellvertreter bekanntzugeben (§ 3 Abs. 1 Satz 2),
zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern (§ 22), Wahlvorschläge entgegenzunehmen (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) und zur Beseitigung etwaiger Mängel aufzufordern (§ 21 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4),
die Herstellung der Stimmzettel zu veranlassen und ihre Verwendung zu überwachen (§ 29 Abs. 2 Satz 2 und 3),
alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit eines Wahlscheines zu unterrichten (§ 18 Abs. 8 Satz 3),
bei Stimmengleichheit im Wahlkreis das Los zu ziehen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes),
erforderlichenfalls die Absage einer Wahl und die Anberaumung einer Nachwahl bekanntzugeben (§ 61 Abs. 1 Satz 1).
Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. Die Ernennung erfolgt zu dem Termin, zu dem nach § 21 Absatz 3 des…
die Gewählten von der Wahl zu benachrichtigen (§ 35 Absatz 1 des Gesetzes, § 62),
Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten über die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1, dass er gewählt ist.
Der Kreiswahlleiter ist unbeschadet der allgemeinen Verantwortung des Landeswahlleiters für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl im…
Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist dem Kreiswahlleiter zu übersenden.
Abdruck der Wahlbekanntmachung dem Kreiswahlleiter zu übersenden (§ 30 Abs. 3),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.