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Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk. Er stellt fest
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wähler,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
die Zahlen der für die einzelnen Parteien und Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei verbundenen Wahlen wird das Wahlergebnis in der Reihenfolge Kreiswahl, Gemeindewahl für jede Wahl getrennt festgestellt. Für jede Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen. Mit der Ermittlung des Gemeindewahlergebnisses darf erst begonnen werden, wenn die Wahlniederschrift über die Kreiswahl abgeschlossen ist und die dazugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt worden sind (§ 55 Abs. 1).
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
Welche und warum — mit Abonnementdie Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wahlberechtigten, (Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten),
die Zahlen der in jedem Wahlbezirk und im Wahlgebiet insgesamt für die Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen,
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten mit Wahlschein gemäß § 3 Abs.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.