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Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete und übergibt sie dem Bürgermeister. Bis zur Übergabe an den Bürgermeister hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
Der Bürgermeister hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 67). Er hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
Der Wahlvorsteher gibt dem Bürgermeister die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.
Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die…
Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die…
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete und übergibt sie dem Bürgermeister. Bis zur Übergabe an den Bürgermeister…
1Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher je für sich soweit sie nicht der Wahlniederschrift…
die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und…
Der Briefwahlvorstand nimmt eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 19 auf; § 47 Abs. 7 Satz 3 und 4, § 50 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 finden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.