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Die Wahlleitung verkündet das Ergebnis der Wahl sofort nach der Feststellung unter Angabe der Namen der Gewählten und der Zahl der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen gültigen Stimmen. Das Ergebnis der Wahl ist im Wahlbezirk unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Bis zur Veröffentlichung wird das Wahlergebnis in der Kreisstelle zur Einsicht ausgelegt.
Über die Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses ist eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 12 aufzunehmen und von den anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. Diese übersendet die Wahlleitung mit den zugelassenen Wahlvorschlägen der Landwirtschaftskammer.
Der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuß festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt. § 30 Satz 2 gilt entsprechend. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet…
Das Wahlergebnis ist in den Wahlversammlungen bekannt zu geben.
Der Kreiswahlleiter gibt das vom Kreiswahlausschuß festgestellte Wahlergebnis mit den in § 55 Abs. 3 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. § 27 Satz 2 gilt…
Der Landeswahlleiter gibt die von den Kreiswahlausschüssen in den Wahlkreisen festgestellten Wahlergebnisse und das vom Landeswahlausschuß festgestellte…
Nach dem Muster der Anlage 22 wird eine Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses angefertigt und von allen Mitgliedern, die an der…
Die Wahlleitung hat das vorläufige Wahlergebnis der Aufsichtsbehörde mitzuteilen und unverzüglich bekanntzumachen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.