LwAltschG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 13 LwAltschGErstmalige AnwendungGesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen · Teil 4 § 12§ 14 Die Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 sind erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Juni 2004 beginnt.