Gesetze
Gesetz wird geladen …
Vermögenswerte werden zur Ermittlung des Ablösebetrages auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen in der Rangrücktrittsvereinbarung und unter Berücksichtigung von § 4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes herangezogen.
Für die Ermittlung des Barwertes der zukünftigen Zahlungen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens wird bei Anlagegütern im Sinne des Anhangs (Anlage 4.3) unterstellt, dass der vom Kreditnehmer gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes in Form eines unabhängigen Sachverständigengutachtens nachzuweisende aktuelle Verkehrswert im Jahr 2006 erlöst wird und die hierauf gemäß § 4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes zu leistende Zahlung zum 31. Dezember 2006 erfolgt.
Bei Anlagegütern, die sich bereits bei Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung im Eigentum des Kreditnehmers befanden, inzwischen jedoch betrieblich nicht mehr benötigt werden und bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht veräußert wurden (Anlagegüter aus Anhang, Anlage 4.1), wird unterstellt, dass sie im Jahr 2006 zum aktuellen Verkehrswert veräußert werden und die hierauf zu leistende Zahlung gemäß Nummer 1 Abs. 5 der Rangrücktrittsvereinbarung zum 31. Dezember 2006 erfolgt.
Der aktuelle Verkehrswert nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist auf Verlangen der Gläubigerbank vom Kreditnehmer durch ein unabhängiges…
soweit in der Anlage 2 der Rangrücktrittsvereinbarung enthaltene nicht betriebsnotwendige Vermögens- und Betriebsteile noch nicht veräußert wurden, ist dem…
Die Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 bis 3 erhöht sich um den positiven Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert und dem Buchwert von immateriellen…
Bei der Barwertberechnung wird der Durchschnitt der im Zeitraum von August 1997 bis zum Ende der Antragsfrist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 im Amtsblatt der…
Der den Ablösebetrag nach § 7 übersteigende Teil der landwirtschaftlichen Altschulden steht für die Vermögensauseinandersetzung in der Landwirtschaftlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.