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Die landwirtschaftlichen Altschulden können auf Antrag durch einmalige Zahlung eines für jeden Kreditnehmer gesondert bestimmten Betrages abgelöst werden (Ablöseregelung). Der zu zahlende Ablösebetrag orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers. Diese bemisst sich nach der Ertragslage, den Vermögensverhältnissen und der Liquidität. Der Ablösebetrag soll dem Barwert der künftigen Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarungen, mindestens jedoch dem Barwert der bei Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarungen entfallenden Bankgebühren und ersparten Kosten der Abschlussprüfungen entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Kreditnehmer, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Liquidation beschlossen oder die Gesamtvollstreckung oder Insolvenz angemeldet haben.
Bei der Barwertberechnung wird der Durchschnitt der im Zeitraum von August 1997 bis zum Ende der Antragsfrist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 im Amtsblatt der Europäischen Union für Zwecke der gemeinschaftlichen Kontrolle staatlicher Beihilfen veröffentlichten Referenzzinssätze angewendet.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Barwertes der künftigen Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarung und des Mindestablösebetrages ist der 1.…
Für die Barwertberechnung wird unterstellt, dass die Bankgebühren und Kosten der Abschlussprüfungen für den Zeitraum erspart werden, der erforderlich wäre, um…
Vorrangig bearbeitet werden Anträge von Kreditnehmern, die einen Ablösebetrag von mehr als 40 vom Hundert der Altschulden gemäß § 1 Abs. 1 des…
Vermögenswerte werden zur Ermittlung des Ablösebetrages auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen in der Rangrücktrittsvereinbarung und unter…
Der Barwert der zukünftigen Zahlungen entspricht der Summe der Barwerte der jährlichen Zahlungen für die Jahre 2005 bis einschließlich zum Jahr der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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