§ 9 Abs. 2 LwAltschVVerordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
Vorrangig bearbeitet werden Anträge von Kreditnehmern, die einen Ablösebetrag von mehr als 40 vom Hundert der Altschulden gemäß § 1 Abs. 1 des…
§ 4 Abs. 1 LwAltschGVeräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögens- und Betriebsteile
Die Kreditnehmer sind verpflichtet, in der Anlage 2 der Rangrücktrittsvereinbarung enthaltene nicht betriebsnotwendige Vermögens- und Betriebsteile ungeachtet…
§ 5 Abs. 1 LwAltschVVerordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
Vermögenswerte werden zur Ermittlung des Ablösebetrages auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen in der Rangrücktrittsvereinbarung und unter…
§ 3 Abs. 1 LwAltschGErhöhung des Abführungssatzes
Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden sind jeweils jährlich in Höhe von 55 Prozent der gemäß § 2 für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelten…
Anhang LwAltschVVerordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
(... nicht darstellbare Vordrucke, "Seite 1 bis 5 - Antrag auf Ablösung landwirtschaftlicher Altschulden" Fundstelle: BGBl. I 2004, 2865 - 2869)