§ 25 LwAnpG
Umwandlungsbeschluß
Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Mitglieder der LPG (Umwandlungsbeschluß) erforderlich. Der Beschluß kann nur in einer Vollversammlung gefaßt werden.
§ 7 Abs. 2 und 3 gilt für den Umwandlungsbeschluß entsprechend.