§ 4 LwAusbV 1995
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung,
Mitgestalten sozialer Beziehungen innerhalb und außerhalb des Betriebes,
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung;
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung,
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,
Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;
Pflanzenproduktion,
Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,
Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen,
Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte;
Tierproduktion,
Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten,
Nutzen von Tieren;
betriebliche Ergebnisse.