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Dient der Gewässerausbau der Schifffahrt oder der Errichtung von Häfen, Lande- und Umschlagstellen, so bedarf die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens der Zustimmung der für Verkehr zuständigen obersten Landesbehörde. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.
Die zuständige Behörde kann die Frist für das Außerkrafttreten der Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen um höchstens fünf Jahre verlängern.
Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des…
Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
Der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben…
Die Pläne für die Durchführung von Unternehmen der Wasserverbände können in einem Planfeststellungsverfahren nach Teil V Abschnitt 2 des…
Abweichend von § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW tritt der festgestellte oder genehmigte Plan außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans…
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses zu erteilen, sofern diese nicht bereits…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.