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Die Pläne für die Durchführung von Unternehmen der Wasserverbände können in einem Planfeststellungsverfahren nach Teil V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt werden, wenn der Verband es beantragt oder nach der Entscheidung der Aufsichtsbehörde des Verbands mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder mit Einwendungen zu rechnen ist. § 69 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Gewässerbenutzungen. Wenn mit dem Plan eine Gewässerbenutzung verbunden ist, wird § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Zulassung der Gewässerbenutzung nicht angewendet.
Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des…
Dient der Gewässerausbau der Schifffahrt oder der Errichtung von Häfen, Lande- und Umschlagstellen, so bedarf die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens der…
Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die…
Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze [4]. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die…
Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze [5]. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die…
Die Zulassung von Benutzungen und der Gewässerausbau zum Zweck der Energieerzeugung durch Wasserkraft haben sich an den Bewirtschaftungszielen für das Gewässer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.