Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Wassergesetz ( SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201) wird wie folgt geändert:
§ 67 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz wird wie folgt gefaßt: „Die wasserrechtliche Genehmigung entfällt für unbedeutende Anlagen,“
In Absatz 2 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt: „5 abflußlose Gruben,“
In Absatz 2 wird Nummer 5 zu Nummer 6.
§ 115 Nr. 2 wird wie folgt neu gefaßt: „2. zur Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ausbauvorhabens, wenn ein für dieses nach § 31 WHG in Verbindung mit § 80 dieses Gesetzes festgestellter Plan vollziehbar ist sowie für Maßnahmen des Ausbaus nach § 17 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GVBl. I Nr. 26 S. 467),“
§ 118 wird wie folgt geändert: Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die den Landratsämtern und Kreisfreien Städten als unteren Wasserbehörden nach Absatz 1 Nr. 3 übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“
§ 123 wird wie folgt geändert: Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Entsprechen die in einem Bebauungsplan-Entwurf getroffenen Festsetzungen über Abwasseranlagen, die nicht vorrangig der Abwasserbehandlung dienen, den Anforderungen des wasserrechtlichen Verfahrens, entscheidet die zuständige Wasserbehörde insoweit mit Abgabe ihrer Stellungnahme zugleich über die Genehmigung nach § 67 Abs. 1. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme soll vier Wochen nicht überschreiten.“
§ 128 wird wie folgt geändert: Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: „4. Entsprechen die in einem Bebauungsplan-Entwurf getroffenen Festsetzungen über Gewässerausbauvorhaben, bei denen mit Einwendungen nicht zu rechnen ist, den Anforderungen des wasserrechtlichen Verfahrens, entscheidet die zuständige Wasserbehörde mit Abgabe ihrer Stellungnahme zugleich über die Genehmigung nach § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG. Die Frist zur Stellungnahme beträgt mindestens acht Wochen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.