§ 151 SWG
1Erstreckt sich der Geltungsbereich einer Verordnung oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das Gebiet des Landes oder einer Gebietskörperschaft, so ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden. 2Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Grundflächen von der Verordnung betroffen werden. 3Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen.
1Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteil einer Verordnung, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei den Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen ist, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Verordnung grob umschrieben ist. 2Im textlichen Teil der Verordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein. Anlage zum Saarländischen Wassergesetz Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 lfd. Nr. Bezeichnung des Gewässers Endpunkte des Gewässers von bis 1 Bist Landesgrenze Saar 2 Blies Kläranlage St. Wendel Saar 3 Nied Landesgrenze Saar 4 Prims Einmündung Forstelbach Saar 5 Rossel Landesgrenze Saar 6 Schwarzbach Landesgrenze Blies 7 Theel Auslauf Kläranlage Lebach Prims 8 Altarm der Saar Einmündung Rohrbach Saar