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Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Umweltschutz zuständigen Ausschusses des Landtages durch Rechtsverordnung Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer im Umfang der Ermächtigungen zum Schutz und zur Nutzung der Gewässer nach § 23 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, zum Schutz des Grundwassers in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender…
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Rechtsverordnung[10] Vorschriften zu…
Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags insbesondere Regelungen zu treffen über
Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Beseitigung des Niederschlagswassers zu stellen. Es kann…
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung[1] die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen…
Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Grundsätze des § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.