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Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper findet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die folgenden Flussgebietseinheiten statt, deren jeweilige Einzugsgebiete erfasst werden:
Ems,
Maas,
Rhein und
Weser.
Die Flussgebietseinheiten mit ihren Einzugsgebieten sind in der Anlage 2 dargestellt.
Rhein,
Anlagen, die einer zulassungspflichtigen Benutzung oder der Unterhaltung des Gewässers dienen,
Werden an Gewässern zweiter Ordnung oder an sonstigen Gewässern, die kein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet,…
soweit der Aufwand im Wege der Vollstreckung nicht beigetrieben werden kann.
ihre Benutzung,
Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.