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Für die gehobene Erlaubnis gelten § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 16 entsprechend.
Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
Erlaubnisse, die vor dem 1. März 2010 nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gelten als Erlaubnisse nach diesem Gesetz fort. Soweit…
Für das Verfahren über einen Antrag auf gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung gelten die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V…
Die §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. Im Übrigen ist das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend anzuwenden.
Bei Vorhaben nach § 78 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmigung oder einer sonstigen Zulassung…
Für eine Benutzung zum Zweck der Energieerzeugung durch Wasserkraft kann eine gehobene Erlaubnis nach § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt werden. Bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.