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Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Gewässer und deren Teile sowie für Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzungen auswirken oder auswirken können.
Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.
Gewässerbenutzungen im Sinne dieser Verordnung sind Gewässerbenutzungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
1Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) bezeichneten Gewässer und für das nicht aus…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für Oberflächengewässer nach § 2 Nummer 1 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011…
Dieses Gesetz gilt für
die Herstellung oder wesentliche Umgestaltung von Gewässern oder ihrer Ufer, sofern das Vorhaben nicht einer ökologischen Verbesserung zur Erreichung der Ziele…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.