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Oberirdische Gewässer werden eingeteilt in
Gewässer erster Ordnung:
die in der Anlage 1 unter A aufgeführten Gewässerstrecken,
Gewässer zweiter Ordnung:
die in der Anlage 1 unter B aufgeführten Gewässer,
sonstige Gewässer.
Fließende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen. Anlagen zur Ableitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder sonstigem Wasser sowie zur Straßenentwässerung gewidmete Seitengräben von Straßen (Straßenseitengräben) sowie Anlagen zur Bewässerung (Bewässerungsgräben) sind keine Gewässer.
oberirdische Gewässer,
Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
Gewässer zweiter Ordnung: die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Gewässer oder Gewässerstrecken;
oberirdische Gewässer:Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes;
in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.
„Oberflächengewässer“ : die Binnengewässer mit Ausnahme des Grundwassers sowie die Übergangsgewässer und Küstengewässer, wobei im Hinblick auf den chemischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.