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Die oberirdischen Gewässer werden, soweit sie nicht künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG oder Bundeswasserstraßen sind, eingeteilt in
Gewässer erster Ordnung; dies betrifft die in Anlage 3 aufgeführten Gewässer, und
Gewässer zweiter Ordnung; dies betrifft alle übrigen Gewässer.
Altarme, Nebenarme und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers gehören zu der Ordnung des Gewässers, mit dem sie in Verbindung stehen oder ursprünglich in Verbindung standen.
Künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG gehören keiner Ordnung nach Absatz 1 an, soweit sie nicht in Anlage 3 einer Gewässerordnung zugeordnet sind.
Im amtlichen Geschäftsverkehr sind die in dem vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie geführten Gewässerverzeichnis aufgenommenen Bezeichnungen der Gewässer zu verwenden. Soweit ein Gewässername für ein natürliches Gewässer nicht festgestellt werden kann, entscheidet das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie über die Vergabe des Gewässernamens nach Anhörung des zuständigen Unterhaltungspflichtigen, der zuständigen Wasserbehörde und des Landesamtes für Geobasisinformation Sachsen durch Aufnahme des Namens in das Gewässerverzeichnis.
Die natürlichen und künstlichen oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers und der staatlich anerkannten Heilquellen werden nach ihrer…
Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
der Flussgebietseinheit Oder die im Einzugsgebiet der Oder liegenden oberirdischen Gewässer im Freistaat Sachsen sowie das Grundwasser zugeordnet.
Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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