§ 23 SWG
Allgemeine Regelung des Gemeingebrauchs
Die Ausübung des Gemeingebrauchs kann durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz[4] geregelt oder verboten werden, um den ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer und ihrer Ufer, die Wasserbeschaffenheit, die Wasserführung und den Fischbestand zu schützen sowie Beeinträchtigungen anderer zu verhüten.