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Es ist verboten, aufgestautes Wasser so abzulassen, dass Menschenleben gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird oder eine nachteilige Einwirkung auf die Ziele nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu befürchten ist.
1Es ist verboten, Wasser so aufzustauen, dass Menschenleben gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die…
Wasser so aufstaut oder ablässt, dass Menschenleben gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von…
Eine Enteignung ist darüber hinaus für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Vorhaben zum Schutz vor oder zum Ausgleich von…
1Mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Abs. 3 WHG ist, soweit nicht andere Vorschriften Abweichendes bestimmen, so umzugehen, insbesondere sind sie…
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung vermieden oder verringert oder
Entspricht eine bereits zugelassene Wasserentnahme den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht und kann sie diesen Anforderungen nicht angepasst werden, darf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.