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Anlagen zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben, wenn in Anbetracht des Einzugsgebiets der Wasserkörper, welche die Qualität des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) beeinflussen, im Einzelfall zu besorgen ist, dass wegen Stoffen im Rohwasser die Anforderungen zum Schutz der Trinkwasserversorgung nicht eingehalten werden können.
Der Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen sind durch Personal mit der erforderlichen Qualifikation sicherzustellen.
Entsprechen vorhandene Wassergewinnungsanlagen nicht den Anforderungen des § 50 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Aufbereitungsanlagen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, hat sie der Betreiber unverzüglich diesen Anforderungen anzupassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Wassergewinnungsanlagen dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten und betrieben werden.
Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind Maßnahmen zur qualitativen und quantitativen Sicherung der Trinkwasserversorgung durchzuführen, also Maßnahmen zum…
Entspricht eine bereits zugelassene Wasserentnahme den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht und kann sie diesen Anforderungen nicht angepasst werden, darf…
Anlagen zur Trinkwasserversorgung so zu errichten und zu betreiben, dass sie auch bei Hochwasser so betrieben werden können, dass die Anforderungen der…
Die gemäß § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik sind…
die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.