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Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinden erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 38 sowie § 35 Absatz 5 entstehen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören die Kosten für Anlagen, die eine nach den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sicherstellen.
Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinden erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten…
Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe,…
Die Gemeinden können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur…
Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Zu den Kosten gehören auch:
Abwasserabgaben durch Gebühren nach §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der…
Werden Maßnahmen wegen weitergehender Anforderungen nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwasserbeseitigung durchgeführt, die zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.