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Die gemäß § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die durch das für Umwelt zuständige Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt werden, soweit sie nicht durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegt sind. Berühren sie bauaufsichtliche oder straßenbauliche Belange, werden sie im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der obersten Straßenbaubehörde eingeführt. Zur Unterhaltung der Abwasseranlagen gehört auch die Erhaltung der Bausubstanz.
Zur Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen gehören insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um Störungen im Betrieb der Anlage und Reparaturen, welche die Ablaufwerte (Konzentrationen und Frachten) verschlechtern, vorzubeugen. Bei Betriebsstörungen, die zur Überschreitung von Ablaufwerten geführt haben, oder bei unvermeidlichen Reparaturen, die eine Überschreitung befürchten lassen, hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering zu halten und Wiederholungen möglichst zu vermeiden. Er ist verpflichtet, die zuständige Behörde über solche Reparaturen rechtzeitig, sowie über Ursache, Art, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer solcher Betriebsstörungen unverzüglich zu unterrichten. Er hat auch anzugeben, welche Maßnahmen er nach den Sätzen 1 und 2 getroffen hat und noch treffen wird. Der Betrieb und die Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen…
In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der…
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2…
Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des…
1Treten bei Bau oder Betrieb von Abwasseranlagen Betriebsstörungen auf oder sind Reparaturen unvermeidbar, die zu einer Verschlechterung der Ablaufwerte führen,…
Kanalisationen und Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die auf Grund des § 57 LWG erlassenen Anforderungen an die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.