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Der Unternehmer einer Abwasserbehandlungsanlage hat Veränderungen, die zu einer nicht nur vorübergehenden Überlastung der Anlage, zu einer erheblichen Verminderung der Reinigungsleistung oder zu zeitweiligen Störungen der Abwasserbehandlung führen können, unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen und schriftlich oder elektronisch zu erläutern. Bei indirekten Einleitungen ist darüber hinaus auch der Unternehmer der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage unverzüglich zu unterrichten.