§ 53 SWG
1Treten bei Bau oder Betrieb von Abwasseranlagen Betriebsstörungen auf oder sind Reparaturen unvermeidbar, die zu einer Verschlechterung der Ablaufwerte führen, hat der Betreiber die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen nach Art und Dauer so gering wie möglich zu halten. 2In solchen Fällen ist er verpflichtet, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz über beabsichtigte Reparaturen rechtzeitig sowie über Ursache, Art, Auswirkung und voraussichtliche Dauer von Betriebsstörungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. 3Dabei hat er auch anzugeben, welche Maßnahmen er getroffen hat oder treffen wird. 4Der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen ist durch sachkundiges und zuverlässiges Personal sicherzustellen.