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Die Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Wasserverbände können den ihnen aus der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 66 entstehenden Aufwand innerhalb des Bereichs, in dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist, auf diejenigen, die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beitragen (Veranlasser), umlegen. Zum Aufwand gehört auch der Aufwand für die Erfüllung der Pflichten nach § 74 Absatz 2. Der von den Veranlassern insgesamt aufzubringende Anteil wird als Prozentsatz des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Veranlasser verteilt. Anstelle der Eigentümer, deren Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, und anstelle von Abwassereinleitern, deren Abwasser sie gemäß § 46 zu beseitigen haben, können die Gemeinden zu Umlagen herangezogen werden. Die Befugnis der Wasserverbände, stattdessen für Ausgleichsmaßnahmen von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
Die Gemeinden können die von ihnen gemäß Absatz 1 Satz 3 aufzubringende Umlage auf die einzelnen Veranlasser abwälzen. Unterabschnitt 3 Gewässerausbau
Soweit Ausbaumaßnahmen durch nachteilige Abflussveränderungen veranlasst sind kann der Pflichtige nach § 68 den ihm aus der Durchführung der Maßnahmen…
Kreise und Wasserverbände können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand innerhalb ihres…
die von ihnen für eigene Einleitungen zu entrichtenden,
Die von Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband oder in einem Zweckverband (Verband) zu zahlenden Beiträge und…
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, daß ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die…
1Die Gemeinden können die von ihnen nach Absatz 2 zu entrichtenden Abwasserabgaben auf die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.