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Soweit Ausbaumaßnahmen durch nachteilige Abflussveränderungen veranlasst sind kann der Pflichtige nach § 68 den ihm aus der Durchführung der Maßnahmen entstehenden Aufwand innerhalb des Bereichs, in dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist, auf diejenigen, die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beitragen (Veranlasser), umlegen. Der von den Veranlassern insgesamt aufzubringende Anteil wird als Prozentsatz des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Veranlasser verteilt. Anstelle der Eigentümer, deren Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, und anstelle von Abwassereinleitern, deren Abwasser sie gemäß § 46 zu beseitigen haben, können die Gemeinden zu Umlagen herangezogen werden. Die Befugnis der Wasserverbände, stattdessen für Ausgleichsmaßnahmen von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt. Die Gemeinden können die von ihnen gemäß Absatz 1 Satz 3 aufzubringende Umlage auf die einzelnen Veranlasser abwälzen.
Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 dürfen nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden, sofern nicht im Einvernehmen mit allen Mietern ein anderer…
Die Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Wasserverbände können den ihnen aus der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 66 entstehenden Aufwand…
Der Pflichtige nach § 23 Absatz 1 hat auf Anordnung die Anlage anzupassen, wenn sie nicht den Anforderungen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des…
Solange der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach § 8 Absatz 1 und 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, kann die zuständige Behörde auf Antrag…
Bei der Abwälzung und der Umlage nach den Absätzen 1 und 2 ist von Maßstäben auszugehen, die zu der Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen…
für die Wahrnehmung der bei der Gemeinde verbliebenen Pflichten in den Fällen des § 52.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.