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Der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete hat das Gewässer auszubauen, soweit schädliche Gewässerveränderungen nach § 3 Nummer 10 des Wasserhaushaltsgesetzes es erfordern und nicht schon eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung nach § 66 besteht. Die zuständige Behörde kann den Verpflichteten zur Erfüllung seiner Pflicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums anhalten.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
1Bei Gewässern dritter Ordnung kann die untere Wasserbehörde den zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichteten zum naturnahen Ausbau verpflichten, wenn…
Die Unterhaltung der fließenden Gewässer obliegt
Wenn eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 wegen Veränderungen des Gewässers, die zumindest auch auf Einwirkungen eines oder mehrerer Dritter (Verursacher)…
Soweit die Pflicht zur Gewässerunterhaltung gemäß Absatz 1 auf andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts übergegangen ist, haben die nach § 62 Absatz 1…
Ist der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar oder steht eine Anlage im Eigentum mehrerer, kann die zuständige Behörde den…
Die zuständige Behörde stellt im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.