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1Gereicht der Ausbau einem anderen zum Vorteil, so kann dieser nach Maßgabe seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. 2Im Streitfall setzt die untere Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Kostenanteil fest.
1Erlangt jemand durch Ausbaumaßnahmen, die außerhalb des Saarlandes in einem anderen Bundesland durchgeführt werden, einen Vorteil, so ist er verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Kostenbeiträge zu leisten. 2Dies gilt nur, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
Bringt ein aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit unternommener Ausbau einem anderen Vorteile, so kann dieser nach seinem Vorteil zu dem Kostenaufwand des…
Baut eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ein Gewässer aus und erhalten Eigentümer von Grundstücken und Anlagen dadurch einen nicht nur unerheblichen…
Der zur Unterhaltung oder Sicherung nach Absatz 1 Verpflichtete kann von demjenigen, der durch die Unterhaltung oder Sicherung einen unmittelbaren Vorteil hat,…
Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch Änderungen im Sinne der Absätze 1 oder 2 erwachsen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich).
Soweit Ausbaumaßnahmen durch nachteilige Abflussveränderungen veranlasst sind kann der Pflichtige nach § 68 den ihm aus der Durchführung der Maßnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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