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Die Aufwendungen für Unterhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von Deichen sind nach dem Maß ihres Vorteils von denjenigen zu tragen, deren Grundstücke durch den Deich geschützt werden. Zu den Kosten der Unterhaltung gehören die Aufwendungen für die Erfüllung von Pflichten nach § 81 sowie die Personal-, Sach- und Verwaltungskosten zur Vorbereitung und Information der betroffenen Grundstückseigentümer. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde nach Anhörung der Beteiligten den Beitrag fest. Sofern Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 78 Absatz 2 unterhaltungspflichtig sind, können sie den ihnen entstehenden Aufwand zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 78 Absatz 2 und 3 als Gebühren entsprechend den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes auf Grundlage einer Satzung umlegen. Die Befugnis der Wasserverbände, für die Erfüllung ihrer Unterhaltungspflichten von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
Die Gemeinden können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur…
1Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung des Deiches oder Dammes verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung vorläufig den Gemeinden innerhalb ihrer…
Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben alle Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anforderung der zuständigen…
1Der Eigentümer einer Anlage in oder an einem Gewässer hat dem zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichteten die vermehrten Kosten der…
Soweit Maßnahmen des Landes oder des Bundes im Zuge der Unterhaltung oder des Ausbaus eines Gewässers erster Ordnung auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde…
Absatz 1 gilt entsprechend für die Vorbereitung und Durchführung einer Maßnahme nach § 77 sowie für die ordnungsgemäße Unterhaltung einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.