Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Gemeinden und Gewässerunterhaltungsverbände können durch Satzung bestimmen, dass Anlieger, Hinterlieger, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und von wasserwirtschaftlichen Anlagen, denen durch die Unterhaltung des Gewässers und der Ufer ein Vorteil entsteht, für den der Gemeinde oder dem Gewässerunterhaltungsverband entstehenden Unterhaltungsaufwand nach dem Verhältnis des Vorteils eine Gewässerunterhaltungsabgabe zu leisten haben.
Der private Eigentümer eines Gewässerbettes hat zu den Aufwendungen des Freistaates Sachsen oder der Gemeinde für die Unterhaltung des ihm gehörenden Teils des Gewässers einen Beitrag nach Maß des Vorteils dieser Aufwendungen zu leisten, wenn diese mit einem konkret nachweisbaren höheren Vorteil verbunden sind. Vor der Berechnung des Beitrags sind Beiträge Dritter abzusetzen.
Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von…
die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) als durch den…
1Der Eigentümer einer Anlage in oder an einem Gewässer hat dem zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichteten die vermehrten Kosten der…
Ist der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar oder steht eine Anlage im Eigentum mehrerer, kann die zuständige Behörde den…
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.