Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die zuständige Behörde kann feststellen, wem die Unterhaltung obliegt, und die nach § 81 Absatz 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen und Pflichten näher festlegen.
Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.
1Die Oberste Wasserbehörde entscheidet, wenn streitig ist, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt. 2Sie stellt…
Die Unterhaltung obliegt
Die zuständige Behörde stellt im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung…
Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann alle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle durch sie aufgrund dieses Gesetzes erlaubten Glücksspiele…
1Bei Gewässern dritter Ordnung entscheidet die untere Wasserbehörde, wenn streitig ist, wem die Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder einer besonderen Pflicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.