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Der Referendar oder die Referendarin erhält Urlaub nach den geltenden Vorschriften. Der Urlaub ist so zu legen, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte, insbesondere die schulpraktische Ausbildung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Er kann auf mehrere Ausbildungsabschnitte angerechnet werden.
Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die durch Krankheit versäumte Zeit, soweit sie ohne Unterbrechung einen Monat oder insgesamt zwei Monate im Ausbildungsjahr übersteigt. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn dies der allgemeine Leistungsgrad des Referendars oder der Referendarin rechtfertigt. Die Entscheidung hierüber trifft die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin.