LwKG SL 1975 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 18 LwKG SL 1975BeitragspflichtGesetz Nr. 532 über die Landwirtschaftskammer für das Saarland Vom 9. Juli 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1975 § 17§ 19 (1)Die Beiträge werden von den Betrieben im Sinne des § 3 dieses Gesetzes erhoben und sind mit der Grundsteuer fällig.(2)Die Beiträge ruhen auf dem Beitragsgegenstand als öffentliche Last.