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Die zur Durchführung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer erforderlichen Mittel werden durch Erhebung von Beiträgen und Gebühren, durch Zuschüsse Dritter und sonstige Einnahmen aufgebracht.
Die Landwirtschaftskammer hat jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen, der von der Vollversammlung zu beschließen ist; er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind die für die Gemeinden maßgeblichen Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.