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Beitragsmaßstab ist der Grundsteuermessbetrag. Der Beitragssatz wird in einem Vomhundertsatz des Grundsteuermessbetrages mit dem Beschluss des Haushaltsplans von der Vollversammlung festgesetzt.
Der Beitrag wird nicht erhoben, wenn der Beitragsmaßstab weniger als 1,50 Euro beträgt. Die Vollversammlung kann jährlich mit dem Beitragsmaßstab einen Mindestbeitrag festsetzen. Der Mindestbeitrag darf das Dreifache des aus dem Beitragsmaßstab ermittelten Betrages nicht überschreiten.