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Die Beitragsschuld entsteht mit der Grundsteuerschuld; sie verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragsschuld entstanden ist.
Schuldner des Beitrags ist der Schuldner der Grundsteuer. Neben ihm haften die Personen, die für die Grundsteuer haften. Der Eigentümer oder der Nießbraucher kann, sofern im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist, vom Pächter die Erstattung verlangen.