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Die Beiträge werden von den Gemeinden im Zusammenhang mit der Grundsteuer festgesetzt, erhoben, beigetrieben und nach Abzug eines Betrages als Ersatz für die mit diesen Aufgaben verbundenen Ausgaben an die Landwirtschaftskammer abgeführt.
Für die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung sowie für das Rechtsbehelfsverfahren finden die für die Verwaltung der Grundsteuer durch die Gemeinden maßgeblichen Rechtsvorschriften Anwendung.