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Gemeinden mit einer Statistikstelle, die die Voraussetzungen von § 9 Absatz 1 des Sächsischen Statistikgesetzes erfüllt, können mit Zustimmung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters außer in den für die Statistiken nach § 70 ausgewählten Wahlbezirken in weiteren Wahlbezirken für eigene statistische Zwecke repräsentative Wahlstatistiken durchführen. Der Auswahlsatz in einer Gemeinde darf 15 Prozent der in ihr gelegenen Wahlbezirke nicht überschreiten. § 70 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 sowie § 71 Absatz 3 gelten entsprechend.
Gemeinden dürfen bei den in § 1 genannten Wahlen mit Zustimmung des Landeswahlleiters außer in den für die Statistiken nach § 2 ausgewählten in weiteren…
In Gemeinden mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann der…
Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke und der Stichprobenbriefwahlbezirke trifft der Bundeswahlleiter im Einvernehmen mit den Landeswahlleitern und den…
In Gemeinden mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann der…
Die Statistik nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen, unter Auszählung der Wählverzeichnisse durchgeführt.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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