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1Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter jede Wahlberechtigte oder jeden Wahlberechtigten, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 2. 2Die äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare Mitteilung soll enthalten 4Erfolgt die Eintragung einer oder eines Wahlberechtigten, die oder der nach § 12 Absatz 2 bis 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat deren oder dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung der oder des Wahlberechtigten,
die Angabe des Wahlbezirks und des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist,
die Angabe des Wahltages und der Wahlzeit,
die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,
die Belehrung, dass nach § 10 Absatz 6 des Landtagswahlgesetzes jede Wahlberechtigte ihr oder jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. 3Sie muss mindestens die Hinweise darüber enthalten,
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die oder der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum ihres oder seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird und
dass Wahlscheine und Briefwahlunterlagen von einer oder einem anderen als der oder dem Wahlberechtigten nur beantragt werden können, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Auf der Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 3 aufzudrucken.
Auf Wahlberechtigte, die nach § 12 Absatz 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
1Stellt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt sie oder er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. 2Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt sie oder er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. 3Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. 4Sie oder er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihr oder ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.