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1Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindewahlleiterin oder dem zuständigen Gemeindewahlleiter zu stellen. 2Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift der oder des Wahlberechtigten enthalten. 3Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 4Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 39 gilt entsprechend.
1In den Fällen des § 12 Absatz 2 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltag im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 12a Absatz 2 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. 2Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.
1In den Fällen des § 12 Absatz 2 ist die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich zu unterrichten. 2Erhält die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeinden über die Eintragung derselben Antragstellerin oder desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat sie oder er diejenige Gemeinde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung der oder des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. 3Die von der Landeswahlleiterin oder vom Landeswahlleiter benachrichtigte Gemeinde hat die oder den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen.