Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landeswahlausschuss erteilt werden.
1Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. 2Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. 3Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
1Dem Wahlschein sind beizufügen 2Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 21 Absatz 1.
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 7,
ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 8,
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 9, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters, die oder der den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk von der Ausgabestelle voreingetragen sind, und
ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 10.
1Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlagen gekennzeichnet und der oder dem Wahlberechtigten an ihre oder seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. 2Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 19 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. 3Postsendungen sind von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter freizumachen. 4Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übersendet der oder dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus ihrem oder seinem Antrag ergibt, dass sie oder er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
1Holt die oder der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter ab, so soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. 2Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. 3An eine andere Person als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 4§ 19 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 5Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. 6Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
1Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 17a Absatz 1 und die des § 17a Absatz 2 getrennt gehalten werden. 2Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. 3Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. 4Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 17a Absatz 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die oder der Wahlberechtigte zugeordnet wird. 5Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.
1Wird eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. 2Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der oder des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist; sie oder er hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. 3Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter verständigt die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter, die oder der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. 4In den Fällen des § 33 Absatz 5 des Landtagswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme einer Wählerin oder eines Wählers, die oder der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie oder er ihn verloren hat, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 7 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.