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Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, Vierter Abschnitt Wahlscheine
wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 12b Absatz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 15 Absatz 1 versäumt hat,
wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 12b Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 entstanden ist,
wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters gelangt ist.