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1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landes- und Kreiswahlvorschläge in der durch § 24 Absatz 1 des Landtagswahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie im Amtsblatt des Saarlandes bekannt; statt des Geburtsdatums ist nur das Geburtsjahr und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber anzugeben. 2Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihres oder seines Wohnortes der Ort ihrer oder seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. 3Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.
1Die in § 24 Absatz 1 des Landtagswahlgesetzes festgelegte Reihenfolge wird auch dann beibehalten, wenn für eine Partei oder Wählergruppe kein Landeswahlvorschlag oder in einem oder zwei Wahlkreisen kein Kreiswahlvorschlag zugelassen worden ist. 2In diesem Fall wird die einer solchen Partei oder Wählergruppe an sich zukommende Nummer übersprungen, so dass in allen Wahlkreisen gleiche Parteien oder Wählergruppen auch die gleichen Nummern erhalten. Sechster Abschnitt Wahlvorbereitungen