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Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das endgültige Gesamtwahlergebnis für das Land mit den in § 60 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt.
Eine Ausfertigung ihrer oder seiner Bekanntmachung übersendet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages und den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern.